Beschäftigung von Menschen mit Behinderung: Zuschüsse für Arbeitgebende
Ein Beitrag von Stephan Neumann
Für uns Menschen mit Schwerbehinderung ist es genauso wichtig einen Arbeitsplatz zu haben, wie für alle anderen. Nur ist es für uns ungleich schwerer, überhaupt einen zu finden. Dabei sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nicht nur verpflichtet, Menschen mit Behinderung einzustellen, Sie erhalten auch Zuschüsse für deren Beschäftigung.
Beschäftigung von Menschen mit Behinderung: Pflichten und Rechte
Im Jahre 2018 waren in Berlin insgesamt 53.388 Menschen mit einer Behinderung in einem Beschäftigungsverhältnis. Die Beschäftigungspflicht ergibt sich aus § 154 Abs. 1 SGB IX. Danach sind private und öffentliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die mindestens über 20 Arbeitsplätze verfügen, verpflichtet, wenigstens 5% der Arbeitsplätze an schwerbehinderte Menschen zu vergeben.
Diese gesetzliche Verpflichtung bringt auch Rechte für die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit sich. Sie erhalten durch die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung nämlich Anspruch auf finanzielle Hilfen und fachliche Beratung durch die jeweils zuständige Behörde:
- Informationen der Bundesagentur für Arbeit
- Vordrucke des Integrationsamtes Berlin
- Informationen der Deutschen Rentenversicherung
Zuschüsse für die Ausbildung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderung
So gibt es bereits bei der Ausbildung eines behinderten Menschen einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung von 60%. Für schwerbehinderte Auszubildende sogar 80%. In Ausnahmefällen gibt es für beide Gruppen sogar einen Zuschuss von 100% für das letzte Ausbildungsjahr. Voraussetzung für die Förderung ist die Einschätzung, dass ohne Förderung die Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann. Die prozentuale Förderung wird für die gesamte Dauer der Ausbildung gewährt. Als „schwerbehindert“ gelten Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50.
Zudem gibt es für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Zuschüsse zu den Gebühren bei der Berufsausbildung besonders betroffener Jugendlicher und junger Erwachsener (27 Lebensjahr noch nicht vollendet). Die Höhe richtet sich nach dem Einzelfall.
Nach abgeschlossener Aus- oder Weiterbildung kann ein Eingliederungszuschuss zum Arbeitsentgelt inklusive des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe von bis zu 70 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts gewährt werden. Dieser Zuschuss wird gewährt, wenn schwerbehinderte Menschen nach dem Abschluss einer Ausbildung oder einer Weiterbildung übernommen werden und während der Ausbildung ebenfalls Anspruch auf Zuschüsse bestanden. Der Eingliederungszuschuss gilt für 12 Monate.
Förderung für neugeschaffene Arbeits- und Ausbildungsplätze für Schwerbehinderte
Eine Förderung erhalten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ebenfalls, wenn sie neue Ausbildungs- und Arbeitsplätze für Menschen mit Schwerbehinderung schaffen. Diese Förderung kann als Zuschuss und/oder Darlehen zu den Investitionskosten gewährt werden. Dieser Zuschuss wird gewährt, wenn schwerbehinderte Menschen ohne gesetzliche Verpflichtung (weniger als 20 Mitarbeitende) oder über die Pflichtquote hinaus eingestellt werden oder der zukünftige Mitarbeitende länger als 12 Monate ohne Beschäftigung war.
Auch erhalten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber diesen Zuschuss, wenn ein besonders betroffener schwerbehinderter Mensch eingestellt werden soll. Als einen solchen Mitarbeitenden bezeichnet § 155 SGB IX Menschen, die zur Ausübung der Beschäftigung wegen ihrer Behinderung nicht nur im Arbeitsleben besonders betroffen sind. Es sind insbesondere solche Menschen, deren Beschäftigung infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend einer besonderen Hilfskraft bedürfen oder deren Beschäftigung infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend mit außergewöhnlichen Aufwendungen für Arbeitgebende verbunden ist.
Ein weiter Grund ist, dass die Mitarbeitenden infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend offensichtlich nur eine wesentlich verminderte Arbeitsleistung erbringen können. Dies gilt außerdem für Menschen, bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 allein infolge geistiger oder seelischer Behinderung oder eines Anfallsleidens vorliegt oder die wegen Art oder Schwere der Behinderung keine abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes haben. Auch schwerbehinderte Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, zählen zu dieser Gruppe.
Diese Leistung wird auch gewährt, wenn Arbeitsbedingungen verbessert werden oder eine sonst drohende Kündigung abgewendet wird.
Zuschüsse für Arbeitshilfen und Ausstattung der Arbeitsplätze
Auch werden von den jeweiligen Trägern Zuschüsse zu Arbeitshilfen im Betrieb gewährt. Und zwar dann, wenn dies für eine dauerhafte Teilhabe erforderlich ist und wenn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nicht verpflichtet sind, die Kosten für die Arbeitshilfen zu übernehmen. Der Zuschuss kann bis zur Deckung der Gesamtkosten gewährt werden.
Zudem können die Kosten für die behindertengerechte Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen als Zuschuss und/oder Darlehen gewährt werden. Die Leistung kann in Anspruch genommen werden, wenn Arbeitsstätten behindertengerecht gestaltet und unterhalten werden, sowie wenn Arbeits- oder Ausbildungsplätze mit notwendigen technischen Arbeitshilfen ausgestattet werden. Dies ist auch der Fall, wenn für schwerbehinderte Menschen Teilzeitarbeitsplätze eingerichtet und wenn sonstige Maßnahmen zur dauerhaften behinderungsgerechten Beschäftigung veranlasst werden. Das Darlehen und/oder der Zuschuss können bis zur vollen Höhe der Kosten gewährt werden. Diese Leistung kann für die Erst- und Ersatzbeschaffung einer behindertengerechten Arbeitsplatzausstattung, deren Wartung oder Instandhaltung in Anspruch genommen werden. Aber auch die Anpassung an technische Weiterentwicklungen oder für die Ausbildung im Gebrauch der geförderten Gegenstände können so abgerechnet werden.
Ausblick: Hilfsmittel und ihre Finanzierung
Nun habe ich Ihnen einiges über die Förderinstrumente für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erzählt. Im nächsten Beitrag wird es um Hilfsmittel und deren Finanzierung gehen. Sei es der maßgeschneiderte Rollstuhl, die Hörgeräte oder der Blindenführhund, ohne die nötigen Hilfsmittel bringt Ihnen der beste behindertengerechte Arbeitsplatz nichts.
Zum Autor: Stephan Neumann
Stephan Neumann, Jahrgang 1974, schreibt bei mittendrin immer wieder Artikel zum Thema Inklusion und Arbeit. Er ist selbst in der Funktion als Schwerbehindertenvertreter tätig und kennt sich daher mit vielen Themen in diesem Zusammenhang aus. Sei es Betriebliches Eingliederungsmanagement, Hilfsmittelanträge und vieles mehr. Mehr zu unserem Gastautor Stephan Neumann.
Titelbild: Andi Weiland | Gesellschaftsbilder.de