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Rehabilitationsübungen vor dem P.A.N. Zentrum

Rehabilitation: Was ist das und wer zahlt sie?

Unser Gastautor Stephan Neumann – Themenschwerpunkt „Inklusion und Arbeit“ – geht heute der Frage nach, was sich hinter dem Begriff Rehabilitation alles verbirgt. Dazu erklärt er die unterschiedlichen Arten von Rehabilitation, was dort erreicht werden soll, welche Rolle die Reha für gesellschaftliche sowie berufliche Teilhabe spielt und wer Ansprüche auf die entsprechenden Maßnahmen hat.

Begriffsklärung: Rehabilitation

Der Begriff „Rehabilitation” (umgangssprachlich „Reha“) leitet sich aus dem Lateinischen ab und bedeutet so viel wie „Wiederherstellen, Wiederbefähigen und Wiedereingliedern“. Eine Reha soll Menschen also darin unterstützen, eingeschränkte Funktionen und Aktivitäten zur Bewältigung des Alltags wiederherzustellen, damit sie bis ins hohe Alter ein selbständiges Leben führen und selbstbestimmt an der Gesellschaft teilhaben können. In der Reha steht der Mensch und sein Umfeld im Mittelpunkt eines ganzheitlichen Verständnisses von Gesundheit und Krankheit. Sie soll dazu befähigen, eine aktive Teilhabe in privaten, beruflichen und sozialen Lebensbereichen zu erleben. Wesentlich für einen entsprechenden Erfolg der Reha ist daher die motivierte Mitarbeit und der Wille der jeweiligen Patientinnen und Patienten.

Welche Arten der Reha gibt es?

Wir unterscheiden drei Arten von Rehabilitation:

  • die medizinische Rehabilitation,
  • die berufliche Rehabilitation und
  • die soziale Rehabilitation

Die medizinische Rehabilitation

Die medizinische Rehabilitation verfolgt den Zweck, den ursprünglichen Gesundheitszustand so weit wie möglich wiederherzustellen. Es geht also zum Beispiel nach einem Unfall darum, orthopädische Beeinträchtigungen zu behandeln. Sie dient zudem als  vorbeugende Maßnahme. Somit sollen Folgezustände, Verschlimmerungen und Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abgewendet, beseitigt, gemindert oder ausgeglichen werden.

Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden erbracht, um die Pflegebedürftigkeit des Betroffenen und Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit zu verhindern, zu überwinden oder zu mindern. Damit soll der Bezug von laufenden Sozialleistungen vermieden oder gemindert werden. In diesem Sinne gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung der Grundsatz „Reha vor Pflege” und in der gesetzlichen Rentenversicherung das Prinzip „Reha vor Rente”.

Therapien – z.B. Physiotherapie – sind zentraler Bestandteil medizinischer Rehabiliation.

Die berufliche Rehabilitation

Die berufliche Reha richtet sich an Menschen, die aufgrund von Erkrankungen oder wegen einer Behinderung nicht mehr im vollen Umfang in ihrem erlernten Beruf tätig sein können. Oder an diejenigen, welche ihren zuletzt ausgebübten Beruf nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausführen können.

Um den Betroffenen einen Weg zurück in das Berufsleben zu ermöglichen, werden in dieser Reha Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) erbracht. Diese dienen dazu, den Erhalt bzw. die Erlangung eines Arbeitsplatzes und die Rückkehr in das Erwerbsleben zu fördern. Hierzu zählen Leistungen zur beruflichen Anpassung, berufsvorbereitende Maßnahmen, Fort- und Weiterbildung, die Ausbildung und Qualifizierung ebenso wie entsprechende finanzielle Hilfen für Arbeitnehmende und Arbeitgebende.

Bei einem bereits bestehenden Arbeitsverhältnis können entsprechende Maßnahmen helfen, das noch vorhandene Leistungsvermögen besser zu nutzen und von bestimmten eingeschränkten Tätigkeiten zu entlasten. Dies können Arbeitsplatzanpassungen, die Ausstattung mit technischen Hilfen oder der entsprechende Umbau des Arbeitsplatzes sein. Zur Reintegration auf dem ersten Arbeitsmarkt gibt es verschiedene Möglichkeiten. Hierzu zählt u. a. das Jobcoaching und entsprechende Vermittlungshilfen.

Zum Thema: Teilhabe am Arbeitsleben: Wer zahlt meine Hilfsmittel?

Die soziale Reha

Diese Reha-Maßnahme dient dazu, Menschen mit Behinderungen ein eigenständiges Leben in ihrem sozialen Umfeld und eine gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen. Die soziale Reha soll Betroffene dabei unterstützen, möglichst lange ohne fremde Hilfe und Pflege auskommen zu können.

Leistungen zur sozialen Reha erbringen vornehmlich die Träger der Sozialhilfe. Dazu gehören u. a. für eine befristete Zeit die Gewährung einer Haushaltshilfe oder einer persönlichen Assistenz für die Ausübung von Aktivitäten in der Freizeit sowie Hilfen zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten, zur Teilhabe in Gemeinschaft und am kulturellen Leben. Auch heilpädagogische Leistungen für Kinder, welche sich im Vorschulalter befinden, fallen darunter. Die persönliche Assistenz kann dazu dienen eine ehrenamtliche Tätigkeit auszuüben oder an kulturellen Veranstaltung teilzunehmen.

Soziale Rehabilitation soll ein eigenständiges Leben im Sozialraum ermöglichen.

Exkurs: Worin besteht eigentlich der Unterschied zwischen einer Kur und einer Reha?

Wenn wir uns mit anderen Personen über das Thema Reha und Kur unterhalten, gehen viele davon aus, dass es sich dabei um synonym zu verwendende Begriffe handelt. Dies ist allerdings nicht der Fall. Von einer Kur spricht man, wenn sie einem gesunden Menschen mit ersten Anzeichen für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gewährt wird. Wie bereits dargestellt zielt die Reha auf Betroffene ab, die aufgrund einer Erkrankung, einer Behinderung oder eines Unfalls entsprechende Unterstützung benötigen. Man kann also sagen, dass eine Kur der Gesunderhaltung dient und als vorbeugende Maßnahme verschrieben wird, während die Rehabilitation der Widerherstellung dient, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall bereits zurückliegen.

Wer hat Anspruch auf Reha-Maßnahmen?

Da es verschiedene Rehabilitationen gibt sind auch die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen je nach Träger sehr unterschiedlich.

Die medizinische Rehabilitation wird meist durch das medizinische Personal im Krankenhaus empfohlen und dann mit dem Sozialdienst beantragt. Träger dieser Maßnahme können die Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung oder die Berufsgenossenschaften sein.

Eine Voraussetzung für eine medizinische Reha ist neben der bestätigten Notwendigkeit, dass sie vor dem Antritt der Maßnahme bewilligt wurde. Hinzu kommen weitere Voraussetzungen, die von den jeweiligen Kostenträgern abhängen und in den einzelnen Gesetzen geregelt sind. Die gesetzlichen Regelungen für die Kostenübernahme durch die Deutsche Rentenversicherung finden sich in den § 9-12 SGB VI. Die Voraussetzungen für die Kostenübernahme der medizinischen Rehabilitation durch die gesetzlichen Krankenkassen ist im § 40 SGB V geregelt. Die gesetzlichen Regelungen für die Kostenübernahme einer entsprechenden Rehabilitation durch die Berufsgenossenschaften finden sich im SGB VII. Die Kostenübernahme im Bereich Jugendhilfe hat der Gesetzgeber im SGB VIII geregelt. Die Bundesagentur für Arbeit ist nur für die Kostenübernahme der beruflichen Rehabilitation zuständig. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich im SGB III.

Reha-Leistungen der Deutschen Rentenversicherung (DRV)

Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen alle erforderlichen medizinischen Maßnahmen, insbesondere die ärztliche Behandlung, die Versorgung mit Arzneimitteln sowie die Ausstattung mit Hilfsmitteln. Das zweite große Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung enthält Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben: dies sind u. a. Hilfen zur Erhaltung und Erlangung eines Arbeitsplatzes wie z. B. technische Hilfen für die behinderungsgerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes. Zudem Leistungen zur beruflichen Anpassung und Weiterbildung, Überbrückungsgeld bei Gründung einer selbständigen Existenz sowie Leistungen für Maßnahmen im Berufsbildungsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen. Zum Leistungskatalog der gesetzlichen Rentenversicherung gehören auch ergänzende Leistungen im Rahmen der Rehabilitationsmaßnahme wie Reisekosten, Kinderbetreuungskosten oder Übergangsgeld. Mit dem Übergangsgeld soll während einer Rehabilitationsmaßnahme, zum Beispiel bei einer Umschulung, der Lebensunterhalt von Betroffenen und deren Familien gesichert werden.

Voraussetzungen

Persönliche Voraussetzungen sind z. B.

  • Ihre Erwerbsfähigkeit ist wegen Krankheit oder Behinderung erheblich gefährdet oder eingeschränkt und
  • kann durch Leistungen zur Teilhabe die Erwerbsfähigkeit erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder bei bleibender teilweiser Erwerbsminderung der Arbeitsplatz gesichert werden.

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn Sie als Versicherte/r

  • die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder
  • eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen oder
  • sie in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung 6 Monate Pflichtbeiträge geleistet haben oder
  • sie vermindert erwerbsfähig sind.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden auch erbracht, wenn

  • ohne diese eine Rente wegen Erwerbsminderung gezahlt werden müsste

oder

  • unmittelbar zuvor Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbracht wurden.

Zuständigkeit

Erfüllen Sie die Voraussetzungen nicht, ist in der Regel für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation die gesetzliche Krankenversicherung und für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Agentur für Arbeit zuständig. Wenn die Behinderung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, ist grundsätzlich die gesetzliche Unfallversicherung zuständig.

Reha-Leistungen der Agentur für Arbeit (BA)

Die Agentur für Arbeit hat die Aufgabe, die berufliche Eingliederung behinderter Menschen zu fördern. Dafür erbringt sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. In jeder Agentur für Arbeit gibt es ein „Reha-Team“ mit speziell qualifizierten Mitarbeitenden. Ihre Aufgabe ist es, behinderte Menschen individuell und umfassend über die Möglichkeiten ihrer beruflichen Eingliederung zu beraten und mit ihnen gemeinsam die erforderlichen Maßnahmen festzulegen. Dafür können sie auch die Fachdienste der Agentur für Arbeit hinzuziehen. Der ärztliche und der psychologische Dienst helfen bei der Klärung der gesundheitlichen Voraussetzungen sowie der Interessen und Fähigkeiten der Klienten. Der Technische Beratungsdienst unterstützt bei Fragen zu technischen Hilfen und bei der behinderungsgerechten Ausstattung von Arbeitsplätzen.

Des Weiteren fördert die Agentur für Arbeit berufliche Bildungsmaßnahmen der Aus- und Weiterbildung sowie behinderungsbedingt erforderliche Grundausbildung zur Vermittlung spezieller Fähigkeiten. Für behinderte Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf gibt es die Möglichkeit, durch eine individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen der unterstützten Beschäftigung auch ohne formalen Abschluss im allgemeinen Arbeitsmarkt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen. Bei Bedarf werden in einer Werkstatt für behinderte Menschen Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich gefördert.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Können behinderte Menschen an den üblichen Maßnahmen der Aus- oder Weiterbildung teilnehmen, erhalten sie grundsätzlich die gleichen Leistungen wie nichtbehinderte Menschen. Wenn jedoch aufgrund der Art und Schwere einer Behinderung spezifische Maßnahmen oder Einrichtungen erforderlich sind, kann die Agentur für Arbeit sogenannte besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringen, beispielsweise für eine Weiterbildung in einem Berufsförderungswerk.

Finanzielle Förderung

  • Kostenerstattung für die Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme wie Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Kosten für Lernmittel, Unterkunft und Verpflegung, Reisekosten
  • Leistungen zum Lebensunterhalt, etwa in Form von Ausbildungsgeld oder Übergangsgeld, sowie Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung bei einer Aus- oder Weiterbildung in einer Einrichtung zur beruflichen Rehabilitation (z. B. Berufsbildungs- und Berufsförderungswerk),
  • weitere Leistungen zur Förderung der Beschäftigung wie Erstattung von Bewerbungs- und Reisekosten oder Kraftfahrzeughilfe,
  • Gründungszuschuss bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit,
  • Leistungen an Arbeitgebende, die einen behinderten oder schwerbehinderten Menschen beschäftigen: Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung, Ausbildungsbonus, Zuschüsse für die behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes, Übernahme der Kosten für eine Probebeschäftigung, Eingliederungszuschüsse (Lohnkosten).

Voraussetzungen

Um allgemeine oder besondere Leistungen zur Teilhabe oder eine finanzielle Förderung am Arbeitsleben zu erhalten, müssen grundsätzlich zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie sind behindert oder schwerbehindert oder konkret von einer Behinderung bedroht und
  • aufgrund der Behinderung kann die bisherige berufliche Tätigkeit von Ihnen nicht mehr ausgeübt werden oder der Einstieg in den Beruf ist für Sie ohne Unterstützung nicht möglich.

Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, entscheiden die Mitarbeitenden von der Agentur für Arbeit. Bei Bedarf können ärztliche Gutachten veranlasst sowie die internen Fachdienste der Agentur für Arbeit eingeschaltet werden. Die Ergebnisse aller Beratungen, Gutachten und sonstigen Feststellungen bilden die Grundlage für einen individuellen Eingliederungsplan.

Zuständigkeit

Die Agentur für Arbeit ist für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig, soweit kein anderer Rehabilitationsträger Vorrang hat. Dies gilt auch für behinderte erwerbsfähige Hilfebedürftige, die Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) durch die Jobcenter bzw. Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) oder andere kommunale Träger erhalten.

Reha-Leistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung

Zu den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung gehören die nach Branchen gegliederten gewerblichen Berufsgenossenschaften, die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie die Unfallkassen. Letztere sind als Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand zuständig für Behörden und Betriebe des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie für Hochschulen, Schulen und Kindergärten, Hilfeleistungsunternehmen und Feuerwehren, Lebensrettende und ehrenamtlich Tätige. Gemeinsamer Spitzenverband der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen ist die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV). Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sind im Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (BLB) zusammengeschlossen.

Zuständigkeitsbereiche

Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger sind bei Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten für die gesamte Rehabilitation zuständig. Sie steuern und koordinieren die medizinische Behandlung sowie die Wiedereingliederung in den Beruf und in das soziale Umfeld mit allen geeigneten Mitteln. Für die Sicherung des Lebensunterhalts in der Phase der Rehabilitation zahlen sie Verletzten- oder Übergangsgeld.

Medizinische Rehabilitation durch die Berufsgenossenschaften

In diesen Leistungsbereich fallen Erstversorgung, ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, häusliche Krankenpflege sowie Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen. Die Berufsgenossenschaften unterhalten eigene Kliniken, die die Patienten von der Akutversorgung mit begleitender Frührehabilitation bis zur medizinischen Nachsorge betreuen. Gleichzeitig werden die Weichen für die berufliche und soziale Wiedereingliederung gestellt. Während der Heilbehandlung haben Sie Anspruch auf Verletztengeld (80% des Regelentgelts), das Sie nach Wegfall der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgebenden bis zu einer Dauer von 78 Wochen erhalten.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Berufsgenossenschaften

Nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit kann man manchmal nicht ohne weiteres eine berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen. Die Unfallversicherungsträger haben die Aufgabe, Sie frühzeitig und dauerhaft entsprechend Ihrer Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung Ihrer Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit wieder einzugliedern. Koordiniert werden die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die „Berufshelferinnen und Berufshelfer“ oder Reha-Managerinnen und Manager. Das Unterstützungsangebot umfasst Leistungen

  • zur Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes einschließlich Beratung, Vermittlung, Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen;
  • für Maßnahmen der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung;
  • für Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung, Anpassung und Weiterbildung;
  • im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich sowie im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen und
  • Leistungen an Arbeitgeber, z. B. Zuschüsse für eine Probebeschäftigung oder die Kostenübernahme für eine technische Anpassung des Arbeitsplatzes.

Weitere Leistungen

Die Unfallversicherungsträger erbringen außerdem Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie ergänzende Leistungen. Dazu zählen insbesondere Beiträge und Beitragszuschüsse zur Sozialversicherung, ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung, Reisekosten, Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten, Wohnungshilfe sowie Kraftfahrzeughilfe.

Exkurs: Was sind ergänzende Leistung zur Reha?

Hierunter steht man Leistungen, die nicht im direkten Zusammenhang mit der eigentlichen Behandlung stehen, wie zum Beispiel die Versorgung mit einem Hilfsmittel, welches einen dabei unterstützt eine Beeinträchtigung auszugleichen.

Eine ergänzende Leistung zur Reha kann zum Beispiel der bekannte Rehasport sein. Oder der Besuch von Kursen zu Themen wie chronische Schmerzen. Das können aber auch finanzielle Leistungen oder die Übernahme von Kosten sein, welche im Rahmen der Rehamaßnahme entstehen. Diese Leistungen werden von dem jeweiligen Kostenträger übernommen, der auch die eigentliche Rehamaßnahme finanziert. Wie Sie sehen, ist dies schon für sich betrachtet ein sehr großes Themenfeld und kann an dieser Stelle lediglich angerissen werden.

Berufliche Rehabilitation: Der Grundsatz „Reha vor Rente“

Vielleicht haben Sie den in der Überschrift genannten Leitsatz schon einmal gehört. Aber was genau bedeutet er? Er besagt, dass Arbeitnehmende trotz einer chronischen Erkrankung oder Behinderung in das Arbeitsleben eingegliedert werden sollen. Dieser Grundsatz ist im § 8 SGB IX und im § 9 SGB VI geregelt. Erst wenn dies nicht möglich ist, kann der Betroffene einen Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente stellen.

Wie geht es nach der Reha weiter?

Wenn Sie eine Reha absolviert haben, geht es danach meistens darum, den richtigen und für die einzelne Person passenden Widereinstieg in den beruflichen Alltag zu finden. Man spricht dann von der stufenweisen Wiedereingliederung, vielen auch unter dem Begriff „Hamburger Modell“ bekannt. Diese Möglichkeit des Zurückkehrens an den Arbeitsplatz ist im § 74 SGB V geregelt. Den ersten Schritt hierzu macht meist das behandelnde medizinische Personal. In dem individuell zu geschnittenen Stufenplan werden verschiedene Dinge wie der Beginn und das voraussichtliche Ende des Modells, die tägliche Arbeitszeit in den einzelnen Stufen, sowie  Art und Dauer der jeweiligen Stufe festgeschrieben. Auch kann es nach einer erfolgten Widereingliederung sinnvoll sein, zur Vermeidung einer erneuten Erkrankung die Arbeitszeit den persönlichen Bedürfnissen anzupassen. Hierzu sollte man das Gespräch mit der arbeitgebenden Partei zusammen mit einer Person seines Vertrauens suchen.

Darüber hinaus kann eine Reha Maßnahme dazu führen, dass der zuvor passende Arbeitsplatz den neuen und ggfs. veränderten Voraussetzungen entsprechend angepasst werden muss. Auch hierfür ist es sinnvoll, das Thema im Rahmen des nach einer längeren Fehlzeit angebotenen Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) offen anzusprechen. Denn nur so kann eine erforderliche Veränderung vorgenommen werden. Zumal die jeweiligen Träger die hierfür entstehenden Kosten ebenfalls übernehmen.

Das Thema ist sehr umfangreich und kann schnell überfordern. Deswegen sollten Sie sich externe Hilfe und Unterstützung suchen – beispielsweise bei dem Sozialdienst des Krankenhauses oder der Rehaeinrichtung. Darüber hinaus stehen Ihnen die Betriebsärzte aber auch die Personalvertretungen mit Rat und Tat zur Seite. Sie müssen sich lediglich trauen. Und dies ist meist die schwierigste Entscheidung.

Fotos: FDST – Die Fürst Donnersmarck-Stiftung betreibt mit dem P.A.N. Zentrum für Post-Akute Neurorehabilitation ein Rehazentrum für Rehabilitandinnen und Rehabilitanden mit neurologischen Schädigungen, beispielsweise durch einen Schlaganfall. Auch das Thema soziale Rehabilitation, Assistenz und Begleitung spielen in der Stiftungsarbeit, beispielsweise durch das Ambulant Betreute Wohnen und den Ambulanten Dienst eine zentrale Rolle.