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Drei junge Männer gut gelaunt an der Arbeit - sie schauen gemeinsam auf einen Bildschirm. Im Hintergrund ein großes Bücherregal.

Inklusionsvereinbarung: Was ist das und wer profitiert davon?

Stephan Neumann, unser Gastautor für den Themenschwerpunkt „Inklusion und Arbeit“, erklärt die Grundlagen der Inklusionsvereinbarung. Was steckt hinter dieser Vereinbarung? Wer schließt sie? Warum? Und welche Vorteile ergeben sich dadurch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Behinderung?

Was ist eine Inklusionsvereinbarung?

Bei der Inklusionsvereinbarung handelt es sich um einen Vertrag, der zwischen der federführenden Schwerbehindertenvertretung in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat und dem Arbeitgebenden abgeschlossen wird. Ziel der Vereinbarung ist es, schwerbehinderten Menschen die Teilhabe am Arbeitsleben zu erleichtern, ihre Beschäftigungssituation zu verbessern und konkrete Ziele der betrieblichen Integration zu formulieren und umzusetzen.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen hat der Gesetzgeber hierzu im § 166 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) geschaffen. Mit Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes löst die Inklusionsvereinbarung die bisherige Integrationsvereinbarung ab. Bereits abgeschlossene Integrationsvereinbarungen behalten jedoch weiterhin ihre Gültigkeit.

Für wen ist die Inklusionsvereinbarung gedacht?

In erster Linie sind Inklusionsvereinbarungen für die schwerbehinderten Menschen im Betrieb wichtig, um ihre Beschäftigungssituation zu verbessern. Darüber hinaus ist sie aber auch für den Betrieb selbst von Bedeutung. Denn sie enthält auch Regelungen hinsichtlich der Personalplanung, Gestaltung des Arbeitsplatzes sowie -umfeldes, für die betriebliche Organisation und Arbeitszeiten.

Die vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmenbedingungen für die Teilhabe von Menschen mit Behinderung im Arbeitsalltag können mit Hilfe der Inklusionsvereinbarung noch genauer und flexibler auf die im Betrieb vorhandenen Gegebenheiten angepasst werden. Denn am Ende wissen Betrieb und Belegschaft selbst am besten, welche Regelungen für entsprechende Abläufe und Handlungen abgeschlossen werden können und müssen.

Arbeitgebende sind zur Inklusionsvereinbarung verpflichtet

Arbeitgebende sind verpflichtet, in Verhandlungen mit der Schwerbehindertenvertretung und den Betriebsrat zu gehen, um eine Inklusionsvereinbarung abzuschließen. Wenn nicht unmittelbar von Arbeitgebendenseite zu Verhandlungen aufgefordert wird, kann die Schwerbehindertenvertretung die Verhandlungen einfordern. Gibt es die entsprechende Vertretung nicht, kann auch der Betriebsrat diesen Antrag stellen.

Wenn sich die Schwerbehindertenvertretung dazu entschlossen hat, den Abschluss einer solchen Vereinbarung voranzutreiben, müssen neben dem Betriebs-bzw. Personalrat auch die Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragte sowie in beratender Funktion der oder die Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebenden an den Verhandlungen beteiligt. Als vermittelnde Instanz kann gegebenenfalls auch das örtliche Integrationsamt zu den Verhandlungen eingeladen werden.

Was sollte unbedingt in der Inklusionsvereinbarung festgehalten werden?

Das ist von dem Betrieb oder dem Unternehmen und seinen jeweiligen Rahmenbedingungen abhängig. Folgende Punkte kann eine Inklusionsvereinbarung jedoch enthalten:

  • Arbeitszeit- / Teilzeitarbeit-Regelungen
  • Regelungen zu Telearbeit / mobilem Arbeiten
  • Regelungen zur Berücksichtigung schwerbehinderter Menschen im Einstellungsprozess
  • Quotenregelungen, insbesondere zur Beschäftigung schwerbehinderter Frauen
  • Regelungen zur Ausbildung behinderter Jugendlicher
  • Maßnahmen zur Arbeitsplatzgestaltung und Barrierefreiheit im Arbeitsplatzumfeld
  • Personalentwicklung schwerbehinderter Beschäftigter
  • Betrieblichen Gesundheitsförderung
  • Leistungen zur Teilhabe sowie besondere Hilfen im Arbeitsleben

Diese Aufzählung ist selbstverständlich nicht abschließend. Beispielsweise kann in der Inklusionsvereinbarung auch geregelt sein, dass sie für behinderte Menschen mit einem niedrigen Grad der Behinderung gelten soll, wenn diese einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen bei der Arbeitsagentur gestellt haben.

Für alle Beteiligten in der Verhandlung ist es jedoch immer ratsam, möglichst alle Betroffenen zu fragen, was in der Inklusionsvereinbarung unbedingt geregelt werden soll. So kann nach erfolgreichem Abschluss mit dem Arbeitgebenden besser für ihre Akzeptanz geworben werden.

Welche Vorteile bringt eine solche Inklusionsvereinbarung?

Für bereits beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung hat sie unmittelbare Auswirkungen. Auch Bewerberinnen und Bewerber sowie zukünftige Mitarbeitende mit Behinderung profitieren von ihr.

Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber hat sie den Vorteil, dass klare Regeln geschaffen werden. Außerdem hat eine gute Inklusionsvereinbarung nicht nur eine gute Wirkung nach innen, sondern auch nach außen. Wenn ein Unternehmen Diversität leben will, ist eine Inklusionsvereinbarung zentraler Bestandteil davon.

Schwerbehinderten- und Mitarbeitendenvertretungen unterstreichen mit dem Abschluss einer Inklusionsvereinbarung ihr Engagement für Mitarbeitende und werben für ihre Arbeit.

Wer kann bei der Ausarbeitung unterstützen?

Die Ausarbeitung einer Inklusionsvereinbarung kostet Schwerbehindertenvertretungen und engagierten Mitarbeitenden viel Kraft und Zeit. Aber man kann sich fachkundige und tatkräftige Hilfe und Unterstützung holen. Zum einen kann man sich an die im Unternehmen vertretenden Gewerkschaften wenden. Diese haben meist entsprechende Arbeitskreise, in denen sich die Schwerbehindertenvertretungen anderer Betriebe regelmäßig treffen, um über solche und andere Themen zu sprechen. Auch das Integrationsamt bietet kostenlose Beratungen an.

Darüber hinaus kann es sinnvoll sein, sich gut zu vernetzen. Lernen Sie auf Veranstaltungen, Weiterbildungen und Seminaren andere Schwerbehindertenvertreterinnen und Vertreter kennen und pflegen Sie den Fachaustausch. Dabei muss es sich nicht um eine Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen aus der gleichen Branche handeln. Im Gegenteil. Auch bei diesem Thema ist es sehr hilfreich und sinnstiftend über den Tellerrand zu blicken.

Ein kleines Fazit

Selbstverständlich ist jede Vereinbarung nur so gut, wie sie von allen Beteiligten gelebt wird. Daher ist es unerlässlich, dass das Unternehmen für die eigene Vielfalt wirbt, eine offene und inklusive Unternehmenskultur entwickelt und die Vereinbarung lebt.

Nun hoffe ich, dass ich Ihnen das Thema etwas näher bringen konnte und Ihnen neben den Herausforderungen für den Abschluss einer Inklusionsvereinbarung auch ihr Vorteile für aufgezeigt habe.