Grad der Behinderung: Was ist das und wie erhalte ich ihn?
Unser Gastautor Stephan Neumann erklärt heute, was eigentlich der Grad der Behinderung ist, wie er bemessen wird und wofür er wichtig ist.
Der Grad der Behinderung als Maßstab
Der sogenannte Grad der Behinderung ist ein amtlich fesgestelltes Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Beeinträchtigung. Er kann von Menschen beantragt werden, die aufgrund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung dauerhafte und gravierende Beeinträchtigung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erfahren.
Je größer die Beeinträchtigung ist, umso höher ist auch der Grad der Behinderung. Dabei kommt es nicht auf auf die medizinische Diagnose an sich an. Entscheidend ist, ob und wie die Betroffenen in ihrem alltäglichen Leben eingeschränkt sind. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung (GdB) in 10er Schritten festgestellt. Eine Behinderung wird allerdings erst offiziell bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 20 anerkannt.
Feststellung des Grades der Behinderung
Der Maßstab für die Feststellung des Grades der Behinderung sind die sogenannten versorgungsmedizinischen Grundsätze. Diese finden sich in der Versorgungsmedizin-Verordnung. Grundlage für die Feststellung des Grades der Behinderung ist eine vorliegende Gesundheitsstörung. Eine Gesundheitsstörung ist laut Definition im deutschen Sozialrecht eine Krankheit mit einer Dauer von mehr als sechs Monaten.
Oftmals liegen bei den Betroffenen mehrere Einschränkungen gleichzeitig vor, die jeweils für sich genommen einen GdB bedeuten. Diese werden aber nicht individuell, sondern immer ihrer Gesamtheit bewertet. Denn nach dem SGB IX kommt es auf die Gesamtauswirkungen sämtlicher Funktionsbeeinträchtigungen an. Das heißt: Die Einzelbeurteilungen mehrerer vorliegender Einschränkungen werden nicht jeweils für sich erfasst. Stattdessen gehen sie in der Gesamtbeurteilung des GdB auf. Hier kommt es immer wieder zu Irritationen bei den Antragsstellerinnen und Antragsstellern. Deswegen erklären wir die Hintergründe für die Bildung des Grades der Behinderung noch etwas genauer.
Grad der Behinderung: Einzelwerte nicht addierbar
Ausgangspunkt bei der Bildung des Gesamt-GdB ist die Funktionsstörung, die den höchsten Einzel-Wert hat (die sog. führende Behinderung). Bei allen weiteren, zusätzlichen Beeinträchtigungen wird nun überprüft, ob und inwieweit sie das Ausmaß der Behinderung verstärken. Die einzelnen Werte werden dafür jedoch nicht einfach addiert.
Das bedeutet, dass beispielweise leichte Gesundheitsstörungen, die für sich genommen nur einen GdB von 10 ausmachen, nicht grundsätzlich zu einer Erhöhung der Gesamtbeeinträchtigung führen. Das gilt auch dann, wenn mehrere leichte Gesundheitsstörungen vorliegen. Es ist also möglich, dass eine Person viele kleine Einschränkungen mit einem GdB von 10 hat, aber dennoch keinen offiziell anerkannten Grad der Behinderung erhält. Denn die Einzelwerte werden bei der Bildung des Gesamt-Grades nicht berücksichtigt .
Ausnahmen bestätigen die Regel
Eine Erhöhung kommt nur dann in Betracht, wenn sich eine weitere Funktionsbeeinträchtigung auf die führende Behinderung auswirkt. Dreh- und Angelpunkt ist im Einzelfall also immer die Frage, wie sich die Einschränkungen zueinander verhalten. Wenn beispielsweise eine der Einschränkungen so stark ausgeprägt ist, dass die weitere Einschränkung keine zusätzliche negative Wirkung auf die Teilhabemöglichkeiten der Person hat, erhöht sich der GdB nicht oder nur geringfügig. Tritt dagegen eine Erkrankung oder Einschränkung hinzu, die einen anderen Lebensbereich betrifft, liegt keine Überschneidung vor. Dies kann dann zu einer Erhöhung des GdB führen. Bei der Gesamtbeurteilung ist außerdem zu prüfen, ob sich einzelne Behinderungen gegenseitig verstärken. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn sich die Funktionseinschränkungen ungünstig beeinflussen. Auch dann ist eine Erhöhung des GdB möglich.
Wo beantrage ich den Grad der Behinderung?
Wenn Sie einen Antrag auf Anerkennung es Grades der Behinderung stellen möchten, wenden Sie sich an die Gesundheitsämter Ihres Bundeslandes. Für Menschen mit Behinderung aus Berlin ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LaGeSo) der Stadt Berlin der richtige Ansprechpartner.
Grundsätzlich reicht dafür zunächst ein formloser Antrag zur Beantragung des Grades der Behinderung. Daraufhin wird Ihnen die Behörde die entsprechenden Antragsunterlagen übersenden. Die ausgefüllten Dokumente schicken Sie anschließend an das Landesamt zurück.
Antragsstellung für Berlinerinnen und Berliner
Den Antrag können Berlinerinnen und Berliner Online direkt auf der Seite des LaGeSo stellen. Sie müssen sich vorher lediglich für das Portal registrieren. Sie können die Antragsunterlagen auch hier herunterladen, wenn Sie den Antrag lieber schriftlich per Post stellen wollen.
Wer stellt den Grad der Behinderung fest?
Nach Eingang des Antrags überprüft die Behörde, ob Sie alle erforderlichen Befundberichte und Reha-Berichte dem Antrag beigefügt haben. Die Unterlagen dürfen jedoch nicht älter als zwei Jahre sein. Sollte die Behörde noch weitere Unterlagen benötigen, kontaktiert sie selbstständig die im Antrag genannten Ärzte und holt die erforderlichen Berichte ein.
Deswegen empfehle ich Ihnen, mit Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin vor der Antragsstellung zu sprechen. Manche Ärztinnen und Ärzte helfen auch bei der Antragstellung. Sobald alle Unterlagen vorliegen, entscheidet der ärztliche Dienst anhang der vorliegenden Befunde über die Annerkennung eines Grades der Behinderung. Sollte der ärztliche Dienst keine Entscheidung treffen können, leitet er ihn einen externen Gutachter oder eine Gutachterin weitergeleitet. Dabei handelt es sich in den meisten Fällen um niedergelassene Fachärztinnen und -ärzte. Diese vereinbaren einen Termin mit Ihnen, um die Voraussetzungen für den Grad der Behinderung und dessen Höhe festzustellen. Nach dieser Untersuchung wird ein ärztliches Gutachten erstellt, auf dessen Grundlage der Bescheid erlassen wird.
Was bringt mir der Grad der Behinderung im Arbeitsalltag?
Grundsätzlich ist zwischen Menschen mit einer Schwerbehinderung und solchen mit einer Behinderung zu unterscheiden. Von Menschen mit Schwerbehinderung spricht man ab einem GdB von 50. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer Schwerbehinderung haben nach § 208, Abs. 1 SGB IX Anspruch auf einen fünftägigen Zusatzurlaub pro Kalenderjahr. Darüber hinaus haben schwerbehinderte und diesen Personen gleichgestellte Arbeitnehmende einen in den §§ 168-175 SGB IX verankerten besonderen Kündigungsschutz. Von gleichgestellten Arbeitnehmenden spricht man, wenn deren GdB weniger als 50 beträgt, aber die Bundesagentur für Arbeit dem Gleichstellungsantrag entsprochen hat.
Unterscheidung zwischen Grad der Behinderung und Pflegegrad
Neben dem Grad der Behinderung ist auch der Pflegegrad für viele Menschen mit Behinderung und chronischen Krankheiten sehr wichtig. Dieser legt das Maß der Pflegebedürftigkeit eines Menschen fest. Die Höhe des Pflegegrades ist entscheidend für den Erhalt von Leistungen aus der Pflegekasse. Der Grad der Behinderung ist dagegen nicht für Geldleistungen ausschlaggebend. Er zeigt als Maßeinheit nur an, wie sehr ein Mensch durch seine Behinderung an der gesellschaftlichen Teilhabe beeinträchtigt ist. Wie der Pflegegrad festgestellt wird und welche Leistungen damit zusammenhängen, erkläre ich demnächst in einem anderen Artikel.