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Symbolfoto: Nahaufnahme eines Arztes in seinem Kittel. Man sieht nur die Arme, die er über seinem Kittel verschränkt. In der linken Hand hält er ein Stethoskop.

Barrierefreiheit in der Arztpraxis heißt Komfort für alle

Es braucht mehr als nur einen Aufzug für Barrierefreiheit in einer Arztpraxis!

In der ratifizierten UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) legt Artikel 9, Absatz 1 dar, in welchen Bereichen die Vertragsstaaten auf jeden Fall Barrierefreiheit schaffen müssen. Dazu gehören medizinische Einrichtungen. Der gleichberechtigte Zugang zu Leistungen des Gesundheitswesens wird in Artikel 25 der Konvention gefordert.

Die Praxis sieht leider noch anders aus! Lediglich ein Drittel der Arztpraxen in Deutschland (Stand: Mai 2018) gelten – und dann auch noch nur teilweise – als barrierefrei. Das schränkt die Arztwahl körperlich beeinträchtigter Menschen erheblich ein.

Was ist Barrierefreiheit? In der Arztpraxis und darüber hinaus

Barrierefreiheit ist ganzheitlich aufzufassen und als gesamtgesellschaftliche Querschnittsaufgabe zu verstehen und umzusetzen, wie es auch im Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG) gefordert wird. Für die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ist Barrierefreiheit Grundvoraussetzung und stellt keine Speziallösung dar. Durch sie sollen sich Menschen mit Behinderung ohne fremde Hilfe in der Gesellschaft frei bewegen können.

Nicht nur für den Besuch einer Arztpraxis bedeutet Barrierefreiheit im Einzelnen:

Die Einrichtung muss stufenlos mit dem Rollstuhl oder Rollator erreicht und darüber hinaus auch sinnvoll genutzt werden können. Das gilt sowohl für die einzelnen Angebote als auch für die Arztpraxen, derentwegen das Gebäude aufgesucht wird. So genügt es nicht, den Zugang öffentlicher Gebäude barrierefrei zu gestalten, vielmehr muss auch im Gebäudeinneren eine barrierefreie Nutzung möglich sein.

Es genügt nicht, einen rückwärtigen Eingang für Nutzerinnen und Nutzer von Rollstühlen zugänglich zu gestalten. Die Nutzung in der allgemein üblichen Weise beinhaltet vielmehr, dass alle denselben Zugang benutzen können.

Beispielhafte Barrierefreiheit in der Arztpraxis - zu sehen ist der Tresen im Eingangsbereich, dahinter sitzt eine Frau mit blonden Haaren. Im Hintergrund sind Holme an den Wänden, die als Gehhilfe und zur Orientierung genutzt werden können. Der Tresen selbst ist auf der rechten Seite unterfahrbar und niedriger.
Beispiel: Empfangstresen mit entsprechender Beleuchtung und teils mit Unterfahrbarkeit (Quelle: Waldmann)

Für alle zugänglich: Barrierefreiheit in der Arztpraxis

Zugang und Nutzung von Einrichtungen sollen für Menschen mit Behinderung ohne komplizierte oder zusätzliche Maßnahmen möglich sein, z. B. ohne langwierige vorherige Anmeldung oder Beantragung.

Die gewählte Lösung soll möglichst vielen Menschen mit Behinderung erlauben, eine Einrichtung allein nutzen können.

„Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.“ § 4 BGG

Wie ist Barrierefreiheit gemäß DIN 18040-1 definiert?

Barrierefreiheit beschreibt den umfassenden Zugang und die uneingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten der gestalteten Lebensbereiche. Die Norm definiert die Mindestanforderungen, die die Barrierefreiheit sichern und nennt dabei folgende Zielgruppen:

  • Menschen mit Sehbehinderungen und Blindheit
  • Menschen mit Hörbehinderung: gehörlose, ertaubte und schwerhörige Menschen
  • Menschen mit motorischen Einschränkungen
  • Menschen, die auf Mobilitätshilfen und/oder Rollstühle angewiesen sind

Zusätzlich können von Nutzungserleichterungen profitieren:

  • groß- und kleinwüchsige Menschen
  • Menschen mit kognitiven Einschränkungen
  • ältere Menschen, Kinder sowie andere Menschen, die temporär in ihrer Mobilität eingeschränkt sind.

Barrierefreiheit + Arztpraxis: Wo stecken die Barrieren?

Für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen stellen unzureichende oder weit entfernte Parkplätze, oft schlecht befahrbare Gehwege sowie Stufen, Treppen, Kanten und Türen Barrieren für einen Arztbesuch dar. Auch die Praxisgröße an sich und die damit verbundenen Bewegungsflächen im Empfang, im Wartezimmer, im Arztzimmer und im Umkleidebereich sind dafür entscheidend, ob Patientinnen und Patienten mit Rollstuhl oder Rollator sich im Praxisbereich bewegen können. Ein rollstuhlgerechtes WC sowie höhenverstellbare/flexible Untersuchungsmöbel sind weitere Kriterien für einen barrierefreien Arztbesuch.

Für Menschen mit sensorischen Einschränkungen sind visuelle, taktile und/oder akustische Informationen zur Orientierung wichtig. Eine schlechte Beschilderung und Beleuchtung sowie große Glasflächen ohne kontrastreiche Markierungen, fehlendes Infomaterial und kein ausgewiesener Platz für den Blindenbegleithund sind weitere Mängel.

Für Menschen mit einer Hörbehinderung entstehen Probleme durch fehlende visuelle oder akustische Informationen zur Orientierung, darunter Anmeldemöglichkeiten per Mail, Fax, SMS, induktive Höranlagen oder Gebärdendolmetscherin oder -dolmetscher.

Bei Menschen mit kognitiven Einschränkungen ist das Fehlen leicht verständlicher Piktogramme ebenso Ursache erschwerter Nutzung wie Ärztinnen und Ärzte, die keine einfache Sprache nutzen und nur wenig Geduld, Zeit und Toleranz aufbringen.

Ein Behandlungsraum mit höhenverstellbarer, mobiler Untersuchungsliege und einer bewegbaren Leuchte.
Beispiel: Behandlungsraum mit mobiler Leuchte und mobiler Untersuchungsliege (Quelle: Waldmann)

Checkliste: Wann herrscht in der Arztpraxis Barrierefreiheit?

Erreichbarkeit

  • Stufenlose Erreichbarkeit (alternativ durch Rampe oder Plattformlift)
  • Kontrastreiches Praxisschild, das ohne zu spiegeln erkennbar sein muss
  • Behindertenparkplatz in unmittelbarer Nähe

Türen

  • Türklingel und Gegensprechanlagen, Lichtschalter sowie Öffner (vorzugsweise automatisch) sind kontrastreich und/oder beleuchtet, taktil erfassbar und mit optischer Rückmeldung für Hörbehinderte versehen.

Eingang und Treppenhaus

  • Beschilderung ist kontrastreich und in gut lesbarer Schrift in Augenhöhe (120–140 cm) angebracht.
  • Tastbarer Lichtschalter, möglichst beleuchtet

Eingangs- und Außenbereich

  • Treppenhandläufe auf beiden Seiten der Treppe
  • Stufenvorderkanten-Markierung jeweils auf den Treppenstufen und am Treppenende

Aufzug

  • Der Fahrkorb muss mindestens Platz für einen Elektrorollstuhl bieten (lichte Breite 110 cm, lichte Tiefe 140 cm, Türbreite mind. 90 cm).
  • Bedienelemente müssen taktil ertastbar und beleuchtet sein, wenn möglich mit Sprachansage.

Praxisräume

  • Bodenbeläge: rutschhemmend und fest verlegt
  • Kontrastreich zu markierende Glasflächen
  • Anmeldetresen mit abgesenktem Bereich zur Kommunikation zwischen Rollstuhlnutzenden oder kleinwüchsigen Patientinnen und Patienten mit den medizinischen Fachangestellten
  • Für Hörbehinderte: induktive Höranlage; bei Terminen Gebärdendolmetscherin oder -dolmetscher
  • Platz für den Blindenhund

Warteraum

  • Der Warteraum steht in direkter Verbindung mit dem Empfangsbereich und sollte räumlich und gestalterisch eine Einheit bilden.
  • Platz für das Abstellen von Gehhilfen, Rollator und/oder Rollstuhl
  • Blendfreie Beleuchtung gemäß DIN EN 12464-1 – nicht nur für die Patientinnen und Patienten wichtig, sondern auch für das Personal

Barrierefreie Toiletten

  • Raumgröße für ausreichende Bewegungsflächen (150 cm x 150 cm); Bewegungsflächen dürfen sich überlagern.

Umkleidebereich

  • Umkleidekabine mit ausreichender Bewegungsfläche (150 cm x 150 cm) oder Umkleidemöglichkeit im Behandlungsraum
  • Sitzgelegenheit, Haltegriffe, Klappsitz, Haken für Bekleidung

Untersuchungsraum

  • Platz für Rollstuhlnutzende sowie eventuell Stuhl für Begleitperson
  • Wegklappbare Fußstützen und abnehmbare Armlehnen an Behandlungsstühlen
  • Höhenverstellbare Untersuchungsmöbel (Untersuchungsliegen, Röntgenapparate, Stühle für gynäkologische und zahnärztliche Untersuchungen)
  • Wenn erforderlich auch ein Deckenlift zum Umsetzen

Service

  • Schulung des Personals
  • Zeit für Kommunikation, Aus- und Anziehen mind. 45 min.
  • Gute Vernetzung zu Spezialpraxen oder Kliniken
Zu sehen ist ein barrierefreies WC. Ein unterfahrbares Waschbecken und ein Spiegel mit Lampe.
Beispiel: Barrierefreies WC (Quelle: Waldmann)

Die Inklusion durch Barrierefreiheit in der Arztpraxis vorantreiben

Wenn diese genannten Kriterien realisiert werden, steht einer inklusiven Praxis nichts mehr im Wege. Egal welche Behandlung erfolgt: Wichtig ist in jedem Fall, dass die Praxis alle Sinne ansprechen muss. Die Gestaltung der Arztpraxis richtet sich im Bestand nach den baulichen Gegebenheiten und muss angepasst werden. Hier ist Kreativität gefragt!

Bei Neubauten ist es selbstverständlich, dass Arztpraxen zu 100 % barrierefrei gestaltet und auch die normativen Verweise von DIN 18040-1 berücksichtigt werden.

Barrierefreiheit bedeutet Komfort für uns alle!

Die Autorin

Dipl. Ing. Monika Holfeld,
freischaffende Architektin für barrierefreies Bauen
architektur-und-farbgestaltung.com

Dieser Text erschien ursprünglich in der WIR 1/2019.