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Eine Rollstuhlfahrerin und ein Mann sitzen gemeinsam vor einem Büroarbeitsplatz und sprechen miteinander.

Arbeitsassistenz für Menschen mit Behinderung: Wer zahlt?

Für Menschen mit einer Beeinträchtigung kann die persönliche Assistenz ein wichtiger Bestandteil sein, um die Teilhabe am Leben zu gewährleisten. Dazu gehört auch die Arbeitsassistenz. Gastautor Stephan Neumann geht der Frage nach, was persönliche Assistenz definiert, wer die Leistungen zahlt und was bei der Arbeitsassistenz besonders ist.

Was ist persönliche Assistenz?

Assistentinnen und Assistenten unterstützen behinderte Menschen in allen Bereichen des persönlichen Lebens. Das kann die Schule, die Freizeit aber auch den beruflichen Alltag umfassen. Die Assistenz kann beispielsweise im beruflichen Zusammenhang bei Aufgaben behilflich sein, die die Person aufgrund ihrer Behinderung nicht alleine ausüben kann. Bei einem blinden Menschen kann dies das Vorlesen von Unterlagen bedeuten. Bei einem Rollstuhlfahrenden kann es das Heranreichen von Gegenständen aus für ihn nicht zu erreichenden Höhen sein. Genauso kann aber auch eine Assistenz einem Kind beim Lernen in der Schule behilflich sein. Darüber hinaus gibt es auch noch eine 24-Stunden Assistenz, welche bei allen Tätigkeiten unterstützt.

Bei der persönlichen Assistenz entscheidet die Person selbst, zu welchem Zeitpunkt, zu welchem Zweck und in welchem Umfang diese Unterstützung erforderlich ist. Auch kann jeder selbst entscheiden, ob ihm

a) die Assistenz als Sachleistung, also eine Assistenz von dem Träger direkt gestellt wird

oder

b) er im Rahmen des persönlichen Budgets monatlich einen festen Betrag erhält und er sich seine Assistenz selbst organisiert und so selbst als Arbeitgeber fungiert.

Wer zahlt die persönliche Assistenz und Assistenz an der Arbeit?

Eine solche Assistenz muss man nicht selbst tragen. Seit dem 1. Januar 2020 gehört die Assistenzleistung als Persönliches Budget in die Eingliederungshilfe, Sozialgesetzbuch IX. Nach der Bewilligung wird die Leistung also bezahlt. Bereits bei der Antragsstellung sollte klar sein, ob die Sachleistung oder der Geldbetrag gewünscht ist.

Die Assistenz an der Arbeit soll Betroffene bei den Tätigkeiten unterstützen, die sie nicht mehr selbst ausüben können, welche, aber erforderlich sind, um die im Arbeitsvertrag verankerten Pflichten zu erfüllen.

Dem behinderten Arbeitnehmer obliegt selbst die Organisations- und Anleitungsaufgabe für seine Assistenzkraft. Bei dem erwähnten „Arbeitgebermodell“ stellt er selbst die Person ein. Alternativ beauftragt der Betroffene einen Anbieter solcher Leistungen und begleicht die monatliche Rechnung. Man spricht dann vom „Dienstleistungsmodell“.

Eine Arbeitsassistenz darf ausschließlich Unterstützungsleistungen am Arbeitsplatz erbringen. Als Arbeitnehmende sind Betroffene gegenüber ihren Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern dazu verpflichtet, selbst ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Bei der Assistenz handelt es sich deswegen lediglich um eine Hilfe bei der Erfüllung der übertragenen Aufgaben. Bei der Assistenz geht es um eine regelmäßige benötigte Unterstützung, die einen gewissen Umfang hat. Lediglich Aufgaben, die nicht durch Hilfsmittel für die Arbeit, eine barrierefreie Gestaltung des Arbeitsplatzes oder die Gelegentliche Unterstützung durch einen Arbeitskollegen oder eine Arbeitskollegin erfüllt werden können, können durch eine Arbeitsassistenz ausgeglichen werden. Diese dienst somit dazu, schwerbehinderten Menschen die „Ausführung ihrer Arbeit in wettbewerbsfähiger Form“ zu ermöglichen.

Die Arbeitsassistenz ist eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben

Sie dient also dazu einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz zu erlangen oder diesen zu erhalten.

Den Anspruch auf Arbeitsassistenz regelt § 49 Absatz 8 Nummer 3 SGB IX gegenüber dem in Frage kommenden Rehabilitationsträger. Der Anspruch gegen den Rehabilitationsträger ist auf 3 Jahre befristet, da der genannte Träger lediglich die Assistenz in der Eingliederungsphase bezahlt. Sollte über die 3 Jahre hinaus ein Assistenzbedarf aufgrund der Art oder Schwere der Beeinträchtigung nötig sein, übernimmt das Integrationsamt gemäß § 185 Absatz 4 SGB IX die Finanzierung der Assistenzleistung.

Damit eine unterschiedliche Bewilligungspraxis zwischen den Trägern vermieden wird, sieht das SGB IX im § 49 Absatz 8 Satz 2 vor, dass die Leistungen zur Arbeitsassistenz vom ersten Antrag an durch das Integrationsamt erbracht werden. Eine Kostenübernahme für eine Arbeitsassistenz ist auch bei einer Selbstständigkeit gemäß § 49 Absatz 3 Nummer 6 SGB IX sowie § 21 Absatz 4 möglich.

Bei der Arbeitsassistenz handelt es sich um eine Geldleistung, welche an schwerbehinderte Menschen in Form des Persönlichen Budgets gewährt wird. So sieht es der § 29 Absatz 2–4 SGB IX vor. Die Höhe der bewilligten Leistungen richtet sich nach dem durchschnittlichen täglichen Bedarf des Antragstellenden an Arbeitsassistenz. Der Bescheid über die Kostenübernahme muss in einem ausgewogenen Verhältnis zum Einkommen des Antragstellenden stehen.

Ich hoffe sehr, dass ich Sie nicht zu sehr verwirrt habe. Weil es sich hierbei um ein komplexes Thema handelt, können Sie sich nicht nur bei der Schwerbehindertenvertretung in Ihrem Betrieb Unterstützung bei der Antragstellung holen, sondern sich auch im Integrationsamt beraten lassen. Auch die Integrationsfachdienste stehen den Antragstellenden mit Rat und Tat zur Seite. Scheuen Sie sich also nicht, bei Bedarf eine Arbeitsassistenz zu beantragen. Denn es ist Ihr gutes Recht!

Titelfoto: Andi Weiland | www.gesellschaftsbilder.de